§ 4
§ 4 Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
Fassung: 1. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 4 SchuOG 1995 behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung
§ 4
Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 4 SchuOG 1995 behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. August 2014
- Fassung seit
- 1. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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