Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. September 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Sonstige Bestimmungen

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 46 SchuOG 1995 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

9. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Teilung, Stillegung und Auflassung von Schulensowie Rücknahme der Bestimmung der Schuleals ganztägige Schulform

§ 46

(1) Wenn durch einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl der Klassen einer Volks- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule mehr als zwölf oder einer Mittelschule mehr als 16 beträgt, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule in zwei oder mehrere Schulen teilen.

(2) Wenn unter Bedachtnahme auf die §§ 4, 7, 10 oder 13 die Voraussetzungen für den Bestand einer Schule nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule auflassen. Ist anzunehmen, daß diese Voraussetzungen nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule auf die Dauer von längstens drei Jahren stillegen. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Teilung, Stilllegung, Auflassung sowie die Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Bei der Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform sind vor der Antragstellung die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören; das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag bekanntzugeben. Die Bewilligung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Die Bildungsdirektion kann die Teilung, Stilllegung oder Auflassung der Schule oder die Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform bei Wegfall der Voraussetzungen auch von Amts wegen anordnen.

(4) Auf die Bestreitung der mit der Teilung, Stillegung oder Auflassung einer Schule verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 36 bis 44 sinngemäß Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel9. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 46 SchuOG 1995 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2019
Fassung seit
1. September 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
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