Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. September 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Wohnungen für Schulleiter, Lehrer,Schulwarte und Hauswarte

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 17 SchuOG 1995 behandelt "Wohnungen für Schulleiter, Lehrer,Schulwarte und Hauswarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wohnungen für Schulleiter, Lehrer,Schulwarte und Hauswarte

§ 17

(1) Für den Schulleiter ist vom gesetzlichen Schulerhalter eine Wohnung als Naturalwohnung innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes beizustellen. Sie kann auch für einen Lehrer, Schulwart oder Hauswart zur Verfügung gestellt werden. Für Lehrer und gegebenenfalls für den Schulwart oder einen Hauswart soll vom gesetzlichen Schulerhalter eine solche Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Wohnungen im Schulgebäude müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Dabei ist vorher das Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter herzustellen. Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung wird kein Bestandverhältnis begründet. Wird eine Naturalwohnung vom Schulleiter, Lehrer, Schulwart oder Hauswart nicht in Anspruch genommen, so begründet dies nicht den Anspruch auf eine anderweitige Entschädigung.

(3) Die Naturalwohnung kann entzogen werden, wenn

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 17 SchuOG 1995 behandelt "Wohnungen für Schulleiter, Lehrer,Schulwarte und Hauswarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. September 2019
Fassung seit
1. September 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
Frühere Fassungen

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