Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 13. September 2021RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Personaleinsatz

Fassung: 13. September 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 22 SchuOG 1995 behandelt "Personaleinsatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Personaleinsatz

§ 22

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen und von einzelnen Unterrichtsstunden abgesehen, durch einen Klassenlehrer zu erteilen. In Klassen, in denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll ein entsprechend ausgebildeter Lehrer (zB Sonderschullehrer, Absolvent eines speziellen Kurses an der Pädagogischen Hochschule) zusätzlich eingesetzt werden; auf die Art und das Ausmaß der Behinderung der Schüler ist Bedacht zu nehmen. Ebenso kann für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für noch nicht schulreife Kinder kann bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden; auf die Schülerzahl, die pädagogischen Erfordernisse und den Stellenplan ist Bedacht zu nehmen. Für jede Volksschule sind zu bestellen:

(2) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

Für jede Mittelschule sind zu bestellen:

In Klassen, in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(3) Für die Sonderschulen gelten unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule (§ 9) die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sinngemäß.

(4) Für die Polytechnischen Schulen ist ein Leiter nur dann zu bestellen, wenn die Schule als selbständige Polytechnische Schule (§ 12 Abs 1 Z 1) geführt wird. Im Übrigen gilt Abs 2 sinngemäß.

(5) An ganztägigen Schulformen der Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen kann vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulleiters zu dessen Unterstützung für die Leitung des Betreuungsteiles oder eines Teiles davon ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Der Leiter des Betreuungsteiles untersteht dem Schulleiter oder der Clusterleitung.

(5a) Der Unterricht in der Sommerschule kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder durch die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.

(6) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 22 SchuOG 1995 behandelt "Personaleinsatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. September 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juli 2022
Fassung seit
13. September 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.