Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. September 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume

Fassung: 1. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 15 SchuOG 1995 behandelt "Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume

§ 15

(1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Schule verwendet werden sollen, haben in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene zu entsprechen.

(2) In jeder Schule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume, in Mittelschulen ist auch ein Turnsaal einzurichten. Im übrigen sind die Schulen nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen überdies mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 15 SchuOG 1995 behandelt "Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. September 2019
Fassung seit
1. September 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
Frühere Fassungen

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