§ 15
§ 15 Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 15 SchuOG 1995 behandelt "Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
§ 15
(1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Schule verwendet werden sollen, haben in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene zu entsprechen.
(2) In jeder Schule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume, in Mittelschulen ist auch ein Turnsaal einzurichten. Im übrigen sind die Schulen nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen überdies mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 15 SchuOG 1995 behandelt "Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. September 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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