§ 48
§ 48 Aufsicht
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 48 SchuOG 1995 behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufsicht
§ 48
(1) Die Erhaltung der Schulen und Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Die Bildungsdirektion hat wahrgenommene Missstände, die nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist behoben werden, der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Gegen die Organe einer der Aufsicht nach Abs. 1 unterliegenden Gemeinde, die die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt, ist nach den für solche Fälle in den gemeinderechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen vorzugehen.
(3) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 77/2015)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 48 SchuOG 1995 behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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