Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Aufsicht

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 48 SchuOG 1995 behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsicht

§ 48

(1) Die Erhaltung der Schulen und Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Die Bildungsdirektion hat wahrgenommene Missstände, die nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist behoben werden, der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Gegen die Organe einer der Aufsicht nach Abs. 1 unterliegenden Gemeinde, die die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt, ist nach den für solche Fälle in den gemeinderechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen vorzugehen.

(3) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 77/2015)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel9. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 47

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 48 SchuOG 1995 behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. September 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
Frühere Fassungen

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