Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. September 2017RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Volksschulen

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 2 SchuOG 1995 behandelt "Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Volksschulen

Aufbau

§ 2

(1) Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I und der Grundstufe II.

(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Den Schulstufen hat jeweils eine Klasse zu entsprechen, ausgenommen bei gemeinsamer Führung von Schulstufen in der Grundschule. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Dabei können auch in einzelnen Unterrichtsgegenständen nur einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.

(6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 2 SchuOG 1995 behandelt "Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. August 2017
Fassung seit
1. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
Frühere Fassungen

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