§ 2
§ 2 Volksschulen
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 2 SchuOG 1995 behandelt "Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Volksschulen
Aufbau
§ 2
(1) Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I und der Grundstufe II.
(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Den Schulstufen hat jeweils eine Klasse zu entsprechen, ausgenommen bei gemeinsamer Führung von Schulstufen in der Grundschule. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Dabei können auch in einzelnen Unterrichtsgegenständen nur einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.
(6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 2 SchuOG 1995 behandelt "Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2017
- Fassung seit
- 1. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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