§ 49
§ 49 Verfahrensbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 49 SchuOG 1995 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfahrensbestimmungen
§ 49
(1) In verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Grund dieses Gesetzes kommt den gesetzlichen Schulerhaltern (Heimerhaltern) sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zu.
(2) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018).
(3) Rückständige Beitragsleistungen im Sinne der §§ 37 bis 41 können, auch wenn sie sich nicht auf eine Entscheidung gemäß § 42 Abs 2 gründen, im Verwaltungsweg (politische Exekution) eingebracht werden. Auch für die Einbringung von rückständigen Geldleistungen im Sinne des § 47 Abs 4 ist die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) zulässig. Ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist durchzuführen, wenn dies der gesetzliche Schulerhalter (Heimerhalter) unter Vorlage eines Rückstandsausweises beantragt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn der Verpflichtete die behauptete Leistungspflicht dem Grund oder der Höhe nach bestreitet; in diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter (Heimerhalter) den Anspruch gerichtlich geltend machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 49 SchuOG 1995 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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