§ 52
§ 52
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 52 SchuOG 1995 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 3, 4, 5a, 6a, 12, 24 Abs 5, 25, 25a, 28a und 50 in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 52
(1) Die §§ 3, 4, 5a, 6a, 12, 24 Abs 5, 25, 25a, 28a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2009 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Die §§ 25 Abs 1 bis 3 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2009 sind schulstufenweise aufsteigend mit der Maßgabe anzuwenden, dass wirksam werden:
(3) Die §§ 1 Abs 4 und 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2011 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 8 und 27 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5) Die §§ 5 Abs 2, 8 Abs 1, 11 Abs 2 und 2a, 24 Abs 2 bis 4, 26 und 27 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die Festlegungen gemäß § 24 Abs 2 bis 4 in der neuen Fassung können für das Schuljahr 2012/2013 bereits ab dem 1. Mai 2012 getroffen werden.
(6) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2012 tritt mit 2. September in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 52 SchuOG 1995 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2013
- Fassung seit
- 1. September 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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