§ 6
§ 6 Organisationsformen und Sonderformen
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 6 SchuOG 1995 behandelt "Organisationsformen und Sonderformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisationsformen und Sonderformen
§ 6
(1) Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
(4) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 6 SchuOG 1995 behandelt "Organisationsformen und Sonderformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. April 2024
- Fassung seit
- 1. September 2023
- Fassung bis
- laufend
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