Landesgesetze

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995

SchuOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 14. September 2015RIS-Stand 10. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000901 · LGBl Nr 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2024 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Volksschulsprengel

Fassung: 14. September 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 SchuOG 1995?

  • Kernaussage§ 30 SchuOG 1995 behandelt "Volksschulsprengel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Volksschulsprengel

§ 30

(1) Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.

(2) Für die Abgrenzung der Schulsprengel sind in der Regel die Grenzen der Gemeinde, in deren Gebiet die Volksschule gelegen ist, maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Einbeziehung einzelner Teile einer Gemeinde in den Schulsprengel der Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.

(3) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.

(4) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 77/2015)

(5) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichend Schulsprengel festgelegt werden. Ist keine Abweichung festgelegt, gilt der Volksschulsprengel auch als Pflichtsprengel für eine allfällige Vorschulklasse.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 29 Schulsprengel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 SchuOG 1995 in einfachen Worten?

§ 30 SchuOG 1995 behandelt "Volksschulsprengel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. September 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
14. September 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:13
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