§ 58
§ 58
Fassung: 16. Juni 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 58 SchuOG 1995 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 58
Die §§ 11 Abs 2, 24 Abs 3 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66./2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 58 SchuOG 1995 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Juni 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2022
- Fassung seit
- 16. Juni 2020
- Fassung bis
- laufend
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