§ 20
§ 20 Widmung von Liegenschaften und Räumen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 SchuOG 1995?
- Kernaussage§ 20 SchuOG 1995 behandelt "Widmung von Liegenschaften und Räumen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchuOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Widmung von Liegenschaften und Räumen
§ 20
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung gemäß § 18 dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften und Räume - soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt - nur mehr für Zwecke der Schule verwendet werden.
(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:
(3) Die im Abs 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstige Liegenschaften oder Räume unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 15 und 16 für Zwecke einer Schule nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 SchuOG 1995 in einfachen Worten?
§ 20 SchuOG 1995 behandelt "Widmung von Liegenschaften und Räumen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:13
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