Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 35 StrSchG 2020 behandelt "Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart

§ 35. (1) Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Gerät einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizugeben. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde.

(2) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen hat die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ein Muster des Bauartscheines der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Prüfung vorzulegen. Sofern diese nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände geltend macht, dürfen Geräte unter Beigabe eines solchen Bauartscheines in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verwenderin/der Verwender darf das Gerät nur für gemäß Bauartschein zugelassene Verwendungen einsetzen und hat dabei die im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten.

(4) Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und eine Kopie des Bauartscheines zu übermitteln.

(5) Die Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat unter Anschluss des Bauartscheines, der Bedienungsanleitung sowie allfälliger sonstiger dem Gerät beigegebenen strahlenschutzrelevanten Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und im Fall der Beseitigung von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, nachzuweisen, dass diese gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften beseitigt worden sind.

(7) Die für den Standort der Verwenderin/des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Verwenderin/der Verwender nicht verlässlich ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 35 StrSchG 2020 behandelt "Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:54
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.