§ 109
§ 109 4. Teil
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 109 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 109 StrSchG 2020 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil
Notfallexpositionssituationen
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Notfallmanagementsystem, Information der Öffentlichkeit, internationale Zusammenarbeit
Notfallmanagementsystem
§ 109. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen. Das Notfallmanagementsystem hat die in Anhang XI Abschnitt A der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte sowie Qualitätsanforderungen gemäß internationalen Standards zu berücksichtigen.
(2) Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.
(3) Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne gemäß § 118 zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 bis 9 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.
(4) Das Notfallmanagementsystem ist in angemessenen Zeitabständen Überprüfungen, einschließlich internationaler Peer Reviews, zu unterziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 109 StrSchG 2020 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:54
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