Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 120

§ 120 Notfallsysteme, erforderliche Daten

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 120 StrSchG 2020 behandelt "Notfallsysteme, erforderliche Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Notfallsysteme, erforderliche Daten

§ 120. (1) Zur Bewertung möglicher Auswirkungen von radiologischen Notfällen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Lagedarstellungssystem zur Erfassung von Informationen über einen radiologischen Notfall einzurichten, zu betreiben und allen Behörden mit einer festgelegten Rolle im Notfallmanagement Zugriff darauf zu gewähren. In diesem Lagedarstellungssystem sind insbesondere zu erfassen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 119 Notfallübungen
Nächster Paragraph§ 121 Kaliumiodid-Tabletten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 120 StrSchG 2020 behandelt "Notfallsysteme, erforderliche Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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