Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 154

§ 154 Verfahrenskonzentration bei Tätigkeiten

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 154 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 154 StrSchG 2020 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahrenskonzentration bei Tätigkeiten

§ 154. (1) Tätigkeiten, die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bedürfen, bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, jedoch sind die strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsbestimmungen anzuwenden. Eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung gilt auch als strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 17. Im Genehmigungsbescheid ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 ist auch auf die behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit anzuwenden.

(3) Ausgenommen von der Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 und 2 sind Tätigkeiten, für deren Ausübung bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 153 7. Teil
Nächster Paragraph§ 155 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 154 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 154 StrSchG 2020 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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