Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 157

§ 157 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 157 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 157 StrSchG 2020 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 157. (1) Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen bzw. im Fall von externen Arbeitskräften als Genehmigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauartzulassungen, die gemäß § 19 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.

(3) Bauartzulassungen, die gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind und die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.

(4) Für die Verwendung bauartzugelassener Geräte, die gemäß Abs. 2 oder 3 als Bauartzulassung im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes gelten, ist keine Strahlenschutzbeauftragte/kein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich. Ist ein solches Erfordernis im Bauartschein vorgeschrieben, erlischt diese Vorschreibung mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(5) Gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, bauartzugelassene Geräte, die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- oder Aktivitätswerte überschreiten, dürfen auf Basis der Bauartzulassung nur noch bis zum 31. Dezember 2021 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung solcher Geräte auf Grundlage des Bauartscheines ist nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig. Danach bedarf die Verwendung solcher Geräte einer Bewilligung gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes.

(6) Verbraucherprodukte, die schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2021 auch ohne Zulassung gemäß § 32 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(7) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als verantwortliche Person gemäß § 99 dieses Bundesgesetzes für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes gilt, hat bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Ermittlung der Radonkonzentration gemäß § 100 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.

(8) Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 35 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 127 dieses Bundesgesetzes.

(9) Akkreditierte oder zugelassene Dosisüberwachungsstellen gemäß § 9 der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, dürfen bis zum 31. Dezember 2021

(10) Dosismessstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 128 dieses Bundesgesetzes.

(11) Akkreditierte oder zugelassene Auswertestellen gemäß § 5 der Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, dürfen Dosisermittlungen für das fliegende Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes auch ohne Ermächtigung gemäß § 130 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2021 durchführen.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannte Kurse für in § 126 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 dieses Bundesgesetzes genannte Ausbildungen gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 126 dieses Bundesgesetzes.

(13) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind von der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, zu Ende zu führen.

(14) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 157 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 157 StrSchG 2020 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
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