§ 142
§ 142 Nationales Entsorgungsprogramm
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 142 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 142 StrSchG 2020 behandelt "Nationales Entsorgungsprogramm" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nationales Entsorgungsprogramm
§ 142. (1) Die Bundesregierung hat unter Berücksichtigung der in § 141 genannten Grundsätze ein nationales Programm für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordinierung durchzuführen.
(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:
(3) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.
(4) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zugänglich zu machen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.
(5) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(6) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm in angemessenen Zeitabständen, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Expertinnen/Experten ergeben, Rechnung trägt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 142 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 142 StrSchG 2020 behandelt "Nationales Entsorgungsprogramm" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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