Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 13 StrSchG 2020 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung

§ 13. (1) Die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegt

(2) Bezieht sich ein Antrag auf Bewilligung auf eine neue Tätigkeit, hat die zuständige Behörde das Verfahren auszusetzen und der/dem gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die für die Prüfung der Rechtfertigung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit, dass diese gerechtfertigt ist, hat die zuständige Behörde das Verfahren fortzusetzen, andernfalls den Antrag abzuweisen.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestehenden Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 vor, hat die/der gemäß Abs. 1 zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine solche Überprüfung einzuleiten.

(5) Ergibt eine Überprüfung gemäß Abs. 4, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Diese haben dann die betreffenden Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 zu widerrufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 2. Teil

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 13 StrSchG 2020 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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