Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 141

§ 141 5. Hauptstück

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 141 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 141 StrSchG 2020 behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Hauptstück

Entsorgung von radioaktiven Abfällen

Grundsätze

§ 141. (1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.

(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Betreiberinnen/Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Endlagerung in Österreich anfallen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung von radioaktiven Abfällen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage ist verantwortlich für die Sicherheit der Anlage sowie für die Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Entsorgungsanlage haben könnten.

(6) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß § 142 Abs. 2 Z 5 betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhält.

(7) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß § 142 Abs. 2 Z 5 betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhalten.

(8) Von der Behörde bei Entsorgungsanlagen einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 53 Abs. 5 Z 4 für das Personal von Entsorgungsanlagen im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 141 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 141 StrSchG 2020 behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:55
Frühere Fassungen

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