§ 114
§ 114 Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 114 StrSchG 2020 behandelt "Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind
§ 114. (1) Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass
(2) Für Personen, die in Notfallexpositionssituationen dringend notwendige Arbeiten durchzuführen haben, ohne dass es sich dabei um Schutzmaßnahmen handelt, hat die zuständige Behörde Regelungen für einen angemessenen Schutz festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 114 StrSchG 2020 behandelt "Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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