Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 83

§ 83 Behördliche Überprüfung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 83 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 83 StrSchG 2020 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Behördliche Überprüfung

§ 83. (1) Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(2) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.

(3) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel19. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 82 Verordnungsermächtigung
Nächster Paragraph§ 84 3. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 83 StrSchG 2020 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.