§ 104
§ 104 Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 104 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 104 StrSchG 2020 behandelt "Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination
§ 104. (1) In Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination, die für Bewohnerinnen/Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten freigegeben wurden, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie von Interessenträgern Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen oder aufzuheben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 104 StrSchG 2020 behandelt "Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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