§ 126
§ 126 2. Hauptstück
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 126 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 126 StrSchG 2020 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Hauptstück
Behördliche Anerkennungen und Ermächtigungen
Anerkennung von Ausbildungen
§ 126. (1) Ausbildungen von
(2) Ausbildungen von
(3) Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, für alle sonstigen Bereiche durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(4) Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden und deren Qualifikation sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen.
(5) Bei ausreichender Qualität der Ausbildung hat die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister mit Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
(6) Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Strahlenschutzes bei Bedarf zu aktualisieren und an die jeweils zuständige Bundesministerin/den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.
(7) Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung oder die Qualifikation der Vortragenden nicht mehr gegeben ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 126 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 126 StrSchG 2020 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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