Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 48 StrSchG 2020 behandelt "Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

10. Abschnitt

Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen

Ziele und Grundsätze

§ 48. (1) Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen sind die Ziele zu verfolgen,

(2) Zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Ziele

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist verantwortlich für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit haben könnten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhält.

(5) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhalten.

(6) Von der Behörde bei Forschungsreaktoren einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 52 Z 4 für Beauftragte für nukleare Sicherheit im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. c für Forschungsreaktoren zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/71/Euratom geändert durch die Richtlinie 2014/87/Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 48 StrSchG 2020 behandelt "Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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