§ 51
§ 51 Selbstbewertung und Peer Reviews
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 51 StrSchG 2020 behandelt "Selbstbewertung und Peer Reviews" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Selbstbewertung und Peer Reviews
§ 51. (1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat die zuständige Behörde
(2) Im Fall eines Unfalls, der Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die zuständige Behörde unverzüglich zu einem Peer Review gemäß Abs. 1 einzuladen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 51 StrSchG 2020 behandelt "Selbstbewertung und Peer Reviews" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:54
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