§ 100
§ 100 Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 100 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 100 StrSchG 2020 behandelt "Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen
§ 100. (l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
(2) Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration
(3) Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Abs. 2 von der zuständigen Behörde verlängert werden.
(4) Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß § 101 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.
(5) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.
(6) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß § 84 zu treffen.
(7) Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Abs. 2 Z 1 durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Abs. 4 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.
(8) Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Abs. 7 hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 4 erneut nachzukommen.
(9) Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Abs. 4 unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß § 98 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 100 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 100 StrSchG 2020 behandelt "Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:54
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