§ 33
§ 33 Bauartzugelassene Geräte
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 33 StrSchG 2020 behandelt "Bauartzugelassene Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Bauartzugelassene Geräte
Zulassung von Bauarten
§ 33. (1) Für das Inverkehrbringen in Österreich von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, kann eine Bauartzulassung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist die Herstellerin/der Hersteller des Gerätes sowie bei ausländischen Herstellerinnen/Herstellern deren Bevollmächtigte in Österreich.
(2) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
(3) Eine Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn
(4) In ein Verfahren zur Zulassung einer Bauart sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.
(5) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere aufzunehmen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 33 StrSchG 2020 behandelt "Bauartzugelassene Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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