§ 127
§ 127 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 127 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 127 StrSchG 2020 behandelt "Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten
§ 127. (1) Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.
(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung verfügen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß § 72 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß § 72 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 127 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 127 StrSchG 2020 behandelt "Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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