§ 133
§ 133 Zentrales Dosisregister
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 133 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 133 StrSchG 2020 behandelt "Zentrales Dosisregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zentrales Dosisregister
§ 133. (1) Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:
(2) Die Überschreitung von gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die im Zentralen Dosisregister gespeicherten Daten sind im Register aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Exposition verbundenen Arbeit.
(4) Im Zentralen Dosisregister ist auch ein Register über ausgestellte Strahlenschutzpässe zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 133 StrSchG 2020 behandelt "Zentrales Dosisregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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