§ 113
§ 113 Notfalleinsatzkräfte
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 113 StrSchG 2020 behandelt "Notfalleinsatzkräfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Notfalleinsatzkräfte
§ 113. (1) Als Notfalleinsatzkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die über eine Aus- und Fortbildung verfügen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt.
(2) Notfalleinsatzkräfte müssen die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen und erforderliche persönliche Schutzausrüstung erhalten.
(3) Sofern möglich, müssen berufsbedingte Notfallexpositionen unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Kann die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht sichergestellt werden, hat der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 113 StrSchG 2020 behandelt "Notfalleinsatzkräfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:54
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