§ 56
§ 56 Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 56 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 56 StrSchG 2020 behandelt "Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
14. Abschnitt
Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten
Berufsbedingte Notfallexposition
§ 56. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte
(4) Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des § 71 zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 56 StrSchG 2020 behandelt "Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:54
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