§ 150
§ 150 Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 150 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 150 StrSchG 2020 behandelt "Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten
§ 150. Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 150 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 150 StrSchG 2020 behandelt "Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:55
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