Bundesgesetze

Strahlenschutzgesetz 2020

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

StrSchG 2020BundesgesetzFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011197 · BGBl. I Nr. 50/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 103

§ 103 Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 103 StrSchG 2020?

  • Kernaussage§ 103 StrSchG 2020 behandelt "Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase

§ 103. (1) Für die Spätphase ist jene Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt des Überganges von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation die Zuständigkeit innehatte.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat

(3) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.

(4) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Abs. 2 genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.

(5) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die Landeshauptleute über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen die genannte Bundesministerin zu informieren.

(6) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 zu informieren.

(7) Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben und das An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der §§ 123 Abs. 11 und 124 sinngemäß auch für die Spätphase.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 sicherzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 103 StrSchG 2020 in einfachen Worten?

§ 103 StrSchG 2020 behandelt "Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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