§ 17
§ 17 Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 17 StrSchG 2020 behandelt "Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit
§ 17. (1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist zu erteilen, wenn
(2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist, wobei auch potenzielle Expositionen und radiologische Notfälle sowie gegebenenfalls die Beseitigung von radioaktiven Materialien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten sowie erforderlichenfalls die Anzahl von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern vorzuschreiben.
(3) Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 17 StrSchG 2020 behandelt "Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:54
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