§ 98
§ 98 Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 98 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 98 StrSchG 2020 behandelt "Schutz vor Radon am Arbeitsplatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
Betroffene Arbeitsplätze
§ 98. (l) Auf Arbeitsplätze
(2) Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind
(3) Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 98 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 98 StrSchG 2020 behandelt "Schutz vor Radon am Arbeitsplatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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