§ 20
§ 20 Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 20 StrSchG 2020 behandelt "Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung
§ 20. (1) Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(2) Die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich einen solchen Wechsel bekannt zu geben.
(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit der in Abs. 2 genannten Personen Bedenken, so hat die zuständige Behörde die Fortführung der Errichtung bzw. der Tätigkeit durch diese Personen mit Bescheid zu untersagen. Beschwerden gegen eine solche Untersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 20 StrSchG 2020 behandelt "Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:54
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