§ 50
§ 50 Beauftragte für nukleare Sicherheit
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 StrSchG 2020?
- Kernaussage§ 50 StrSchG 2020 behandelt "Beauftragte für nukleare Sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beauftragte für nukleare Sicherheit
§ 50. (1) Die Aufgaben von Beauftragten für nukleare Sicherheit in einem Forschungsreaktor sind:
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen und Ressourcen zu gewähren.
(3) Hinsichtlich der Anwesenheitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit ist § 63 sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 StrSchG 2020 in einfachen Worten?
§ 50 StrSchG 2020 behandelt "Beauftragte für nukleare Sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:54
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