§ 62
§ 62 4. Teil
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 62 ElWG?
- Kernaussage§ 62 ElWG behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erzeuger können mit Endkundinnen oder Endkunden, mit Ausnahme von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, Strombezugsverträge abschließen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil
Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Strombezugsverträge
§ 62. (1) Erzeuger können mit Endkundinnen oder Endkunden, mit Ausnahme von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, Strombezugsverträge abschließen. Der Bezug von Strom im Rahmen des Strombezugsvertrages begründet keine Lieferung. Die Endkundin oder der Endkunde müssen über einen aufrechten Liefervertrag mit einem Lieferanten verfügen. Der Erzeuger hat die aus dem abgeschlossenen Strombezugsvertrag zu liefernden Mengen der Bilanzgruppe, der der Abrechnungspunkt der Endkundin oder des Endkunden in der betrachteten Periode zugeordnet ist, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Scheidet der Abrechnungspunkt der Endkundin oder des Endkunden aus der Bilanzgruppe aus, ist der Erzeuger von der Endkundin oder vom Endkunden unverzüglich zu informieren.
(2) Die Endkundinnen und Endkunden gemäß Abs. 1 und die beteiligten Bilanzgruppenverantwortlichen haben an der Abwicklung von Strombezugsverträgen mitzuwirken. Die Mitwirkung kann von Bilanzgruppenverantwortlichen in begründeten Fällen abgelehnt werden. Das Ausgleichsenergierisiko für die gemäß Abs. 1 vereinbarten Strommengen aus dem Strombezugsvertrag trägt die einliefernde Bilanzgruppe.
(3) Erzeuger haben jährlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende der in § 87 Abs. 5 angeführten Frist die im Vorjahr mittels Strombezugsvertrag an Endkundinnen oder Endkunden verkauften und gemäß Abs. 1 der Bilanzgruppe des Lieferanten zur Verfügung gestellten Strommengen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde, jeweils gruppiert auf Ebene der Endkundinnen oder Endkunden, zu erfassen und die korrespondierende Menge an generierten Herkunftsnachweisen aus den von den Endkundinnen oder Endkunden kontrahierten Erzeugungsanlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auf die Konten jener Lieferanten, denen die Zählpunkte gemäß Abs. 1 zugeordnet sind, zu übertragen. Zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung haben die Erzeuger die mit Endkundinnen oder Endkunden abgeschlossenen Strombezugsverträge über Aufforderung der Regulierungsbehörde offenzulegen.
(4) Zum Zweck der Entwertung der gemäß Abs. 3 übertragenen Herkunftsnachweise hat die Regulierungsbehörde gesonderte Konten zugunsten der von Strombezugsverträgen betroffenen Lieferanten in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde einzurichten. Die von Strombezugsverträgen betroffenen Lieferanten haben jährlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende der in § 8 Abs. 5 angeführten Frist die gemäß Abs. 3 erhaltenen Mengen an Herkunftsnachweisen auf diese gesonderten Konten zu übertragen, wobei eine Gruppierung auf Ebene der Endkundinnen oder Endkunden zu erfolgen hat. Im Zuge dieser Übertragung sind die Herkunftsnachweise automatisch in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten. Unmittelbar nach der Entwertung der Herkunftsnachweise für die gesamten gemäß Abs. 3 erfassten Strommengen hat die Regulierungsbehörde eine elektronische Bestätigung über die Entwertung auszustellen. Die Regulierungsbehörde hat die aus Strombezugsverträgen resultierende Entwertung von Herkunftsnachweisen im Rahmen des jährlichen Berichts gemäß § 87 Abs. 9 getrennt statistisch zu erfassen.
(5) Sofern ein von Strombezugsverträgen betroffener Lieferant sich gegenüber dem Erzeuger sowie der Endkundin oder dem Endkunden bereit erklärt, die gemäß Abs. 1 der Bilanzgruppe des Lieferanten zur Verfügung gestellten Strommengen in die Stromkennzeichnung gemäß § 86 mitaufzunehmen, entfallen für diese Strommengen die Pflichten gemäß Abs. 3 und Abs. 4. Der Lieferant darf allfällige Mehraufwendungen, welche ihm dadurch nachweisbar entstanden sind, an die Endkundin oder den Endkunden weitergeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 ElWG in einfachen Worten?
§ 62 ElWG behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:18
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