§ 111
§ 111 Messkonzepte
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 111 ElWG?
- Kernaussage§ 111 ElWG behandelt "Messkonzepte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind in der Anlage eines Netzbenutzers mehrere Messeinrichtungen für die Abrechnung oder für die Festlegung von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Messkonzepte
§ 111. (1) Sind in der Anlage eines Netzbenutzers mehrere Messeinrichtungen für die Abrechnung oder für die Festlegung von Herkunftsnachweisen relevant, haben Netzbenutzer und Netzbetreiber ein Messkonzept zu vereinbaren, welches insbesondere umfasst:
(2) Die Regulierungsbehörde hat in den technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Abs. 1 Vorgaben für Messkonzepte festzulegen. Die Methoden und/oder Rechenregeln zur Ermittlung der von Messeinrichtungen erfassten oder diesen zuzuordnenden Zählwerte sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, dass die Bilanz aller Zählwerte in jedem für die Abrechnung relevanten Zeitintervall dem Austausch mit dem öffentlichen Netz (Einspeisung oder Entnahme) entspricht. Dabei ist so vorzugehen, dass dem Netzbenutzer keine ungerechtfertigten Nachteile in Hinblick auf Eigenversorgung und Systemnutzungsentgelte entstehen. Bei der Zuordnung von Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist darauf zu achten, dass abrechnungsrelevante Energiewerte und Herkunftsnachweise eindeutig zugeordnet werden können. Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist darauf zu achten, dass jede aus dem Netz bezogene und eingespeiste Energie eindeutig zuordenbar ist und Doppelverrechnungen ausgeschlossen sind. Die nach Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Methoden und/oder Rechenregeln haben, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand darstellbar ist, auch zeitversetzte Energieflüsse aus stationären und mobilen Energiespeichern zu berücksichtigen, wobei die auf diesem Wege ermittelten Energiemengen für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, des EAG und des ÖSG 2012 sowie für die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen als Messwerte gelten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Abs. 1 jedenfalls zulässige standardisierte Messkonzepte festzulegen.
(4) Kommt ein standardisiertes Messkonzept zur Anwendung oder wird ein nicht standardisiertes Messkonzept zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber vereinbart, sind durch den Netzbetreiber zusätzliche Messeinrichtungen vorzusehen. Die Kosten zusätzlicher Messeinrichtungen trägt der Netzbenutzer.
(5) Für Energieflüsse über stationäre und mobile Energiespeicher hat die Regulierungsbehörde pauschalierende Rechenregeln, einschließlich Verlustannahmen und unterschiedliche Speicherklassen, festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass rechnerisch zugeordnete Energiemengen nur für einen begrenzten Zeitraum vortragsfähig sind und im Falle von Abweichungen der physische Messwert maßgeblich ist. Soweit hiefür zusätzliche Informationen, wie zweck- oder nutzungsbezogene Entladeinformationen, erforderlich sind, hat die Regulierungsbehörde auch die dafür zu verwendenden Datenformate und Kommunikationsschnittstellen festzulegen. Messkonzepte, deren Anwendung solche zusätzlichen Informationen voraussetzt, sind erst anzuwenden, wenn die notwendigen Kommunikationsschnittstellen verfügbar sind.
(6) Die Regulierungsbehörde hat sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in den technischen und organisatorischen Regeln, Vorgaben zu Messkonzepten gemäß Abs. 2 zu definieren und standardisierte Messkonzepte gemäß Abs. 3 festzulegen. Netzbetreiber ermöglichen den Einsatz der standardisierten Messkonzepte spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 111 ElWG in einfachen Worten?
§ 111 ElWG behandelt "Messkonzepte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:47
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