Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 187

§ 187 Verjährung

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 187 ElWG?

  • Kernaussage§ 187 ElWG behandelt "Verjährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verjährung

§ 187. Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 186 Bemessung
Nächster Paragraph§ 188 16. Teil

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 187 ElWG in einfachen Worten?

§ 187 ElWG behandelt "Verjährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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