Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Ernennung des Auffangversorgers

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 ElWG?

  • Kernaussage§ 33 ElWG behandelt "Ernennung des Auffangversorgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Dauer von zwei Jahren.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde hat erstmals mit Wirkung zum 1. Juni 2026 nach Durchführung eines öffentlichen, transparenten, diskriminierungsfreien...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ernennung des Auffangversorgers

§ 33. (1) Die Regulierungsbehörde hat erstmals mit Wirkung zum 1. Juni 2026 nach Durchführung eines öffentlichen, transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Auffangversorger mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung zum Auffangversorger gilt für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Im Rahmen der Ausschreibung hat der anzubietende verbrauchsabhängige Arbeitspreis Preisen von auf Strombörsen gehandelten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukten zu entsprechen, wobei zusätzlich ein Preis pro kWh pro Zählpunkt für alle Kosten des Lieferanten abseits der Energiebeschaffung (Gesamtaufschlag) anzubieten ist. Die konkreten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte hat die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung festzulegen. Eine Differenzierung nach Kundengruppen ist zulässig; gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen ist der anzubietende Arbeitspreis aus dem mengengewichteten Durchschnitt der ausgewählten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte über ein Quartal zu bilden.

(3) Angebote von Lieferanten, die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen, sind auf Basis eines Referenzwertes zu überprüfen, den die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung bekannt zu geben hat. Der Referenzwert hat sich an den Gesamtaufschlägen vergleichbarer am Markt verfügbarer Produkte mit dynamischer Preisanpassung oder sonstiger am Markt verfügbarer Produkte, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte unterliegen, zu orientieren. Angebote, die über dem Referenzwert liegen, sind von der Ausschreibung auszuschließen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jenen Lieferanten zum Auffangversorger zu ernennen, der den geringsten Gesamtaufschlag geboten hat.

(4) Ein Lieferant darf nur dann als Auffangversorger ernannt werden, wenn

(5) Einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sein, insbesondere, wenn dies im öffentlichen Interesse, darunter die Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten des Auffangversorgers, liegt. Der Bescheid ist samt den angebotenen Bedingungen, zu denen die Auffangversorgung erfolgt, zu veröffentlichen.

(6) Für den Fall, dass an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 kein Lieferant teilnimmt oder alle eingelangten Angebote gemäß Abs. 3 und 4 auszuschließen sind, gilt bis zum Zeitpunkt der Ernennung eines Auffangversorgers gemäß Abs. 1 jener Lieferant als Auffangversorger, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im Netzbereich verfügte. Der Preis der Auffangversorgung hat dem Preis gemäß Abs. 2 zu entsprechen, wobei der Gesamtaufschlag den gemäß Abs. 3 bekanntgegebenen Referenzwert nicht übersteigen darf.

(7) Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden je Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember zu melden. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres.

(8) Fallen nach der Ernennung die Voraussetzungen für die Ernennung gemäß Abs. 4 weg oder verletzt der ernannte Auffangversorger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bescheids gemäß Abs. 1 oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so kann die Regulierungsbehörde dem ernannten Lieferanten auftragen, den rechtskonformen Zustand ehestmöglich herzustellen oder die Ernennung widerrufen.

(9) Bei Widerruf der Ernennung und bei nachträglichem Wegfall des Bescheids gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde berechtigt, eine Frist zu setzen, innerhalb derer der ernannte Lieferant seine bescheidmäßig auferlegten Pflichten weiter zu erfüllen hat.

(10) Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 8 und 9 nicht nach, erfolgt bis zur Ernennung eines neuen Auffangversorgers die Belieferung nach Maßgabe des Abs. 6. Dies gilt auch in begründeten Fällen, insbesondere im Falle der Insolvenz des ernannten Auffangversorgers.

(11) Im Falle des Wechsels des Auffangversorgers sind die betroffenen Endkundinnen und Endkunden durch die Netzbetreiber dem neuen Auffangversorger zuzuordnen und von diesem entsprechend den Bedingungen des Bescheids gemäß Abs. 1 zu beliefern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 ElWG in einfachen Worten?

§ 33 ElWG behandelt "Ernennung des Auffangversorgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 33 ElWG relevant?

Für die Dauer von zwei Jahren.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:18
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