Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Ziele

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 ElWG?

  • Kernaussage§ 5 ElWG behandelt "Ziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ziel dieses Bundesgesetzes ist es

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ziele

§ 5. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Ziele gewährleisten Elektrizitätsunternehmen, dass der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Endkundinnen und Endkunden, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen Elektrizitätsunternehmen sicher, dass der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert werden.

(4) Mit diesem Bundesgesetz werden gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, indem Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegt werden und indem sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandelt werden, insbesondere bei der Bilanzgruppenverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Lieferantenwechsel und der Abrechnung sowie bei der Konzessionserteilung.

(5) Mit Ausnahme der §§ 36, 38, 39 und 40 steht es Lieferanten frei, den Preis, zu dem sie ihre Kundinnen und Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ElWG in einfachen Worten?

§ 5 ElWG behandelt "Ziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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