Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 23. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 120

§ 120 Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber

Fassung: 23. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120 ElWG?

  • Kernaussage§ 120 ElWG behandelt "Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber

§ 120. (1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(3) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Ladepunkte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.

(5) Die mit dem Betrieb von Ladepunkten verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.

(6) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 einzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 ElWG in einfachen Worten?

§ 120 ElWG behandelt "Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
23. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
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