§ 137
§ 137 Regulierungskonto
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 137 ElWG?
- Kernaussage§ 137 ElWG behandelt "Regulierungskonto" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Verordnung gemäß §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Regulierungskonto
§ 137. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 zugrunde liegenden Erlösen andererseits sind in künftigen Verfahren gemäß § 134 auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden, wobei vorrangig auf die Abfederung von außergewöhnlichen Aufwendungen Bedacht zu nehmen ist. Liegt ein positiver Saldo vor, sind die Möglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/943 zeitnah auszuschöpfen.
(3) Aus der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 des Titels V der Verordnung (EU) 2017/2195 resultierende Beträge sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß § 128 von der Regulierungsbehörde binnen drei Jahren auszugleichen, wobei sprunghafte Entgeltentwicklungen zu vermeiden sind.
(4) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 134 Abs. 1 festgestellt wurden, aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(5) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 134 Abs. 1 festgestellt wurden, abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Wird eine Verordnung gemäß § 135 Abs. 1 und 2 oder eine aufgrund der §§ 49 und 51 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Regelreserve betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Darüber hinaus haben Netzbetreiber bei verwaltungsgerichtlich anhängigen Verfahren für allfällig drohende niedrigere Kostenfeststellungen entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 ElWG in einfachen Worten?
§ 137 ElWG behandelt "Regulierungskonto" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
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