Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 ElWG?

  • Kernaussage§ 7 ElWG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 7. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:

(2) Allen Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:

(3) Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben. Elektrizitätsunternehmen dürfen im Sinne ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Gewinne nur dann ausschütten, wenn die Versorgungssicherheit und Leistbarkeit dadurch nicht gefährdet wird.

(4) Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen als eines der vorrangigen Unternehmensziele in ihren Satzungen bzw. Statuten zu verankern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ElWG in einfachen Worten?

§ 7 ElWG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:47
Frühere Fassungen

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