§ 7
§ 7 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 ElWG?
- Kernaussage§ 7 ElWG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 7. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
(2) Allen Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Interesse auferlegt:
(3) Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben. Elektrizitätsunternehmen dürfen im Sinne ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Gewinne nur dann ausschütten, wenn die Versorgungssicherheit und Leistbarkeit dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, haben die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen als eines der vorrangigen Unternehmensziele in ihren Satzungen bzw. Statuten zu verankern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ElWG in einfachen Worten?
§ 7 ElWG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:47
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