§ 44
§ 44 Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 ElWG?
- Kernaussage§ 44 ElWG behandelt "Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Rechnungen nach einem Lieferantenwechsel ab Vollziehung des Lieferantenwechsels und nach Vertragsbeendigungen. Der Netzbetreiber hat.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jahresrechnungen und unterjährige Rechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs bzw. nach Vorliegen der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten
§ 44. (1) Jahresrechnungen und unterjährige Rechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs bzw. nach Vorliegen der relevanten Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die gleiche Frist gilt für Rechnungen nach einem Lieferantenwechsel ab Vollziehung des Lieferantenwechsels und nach Vertragsbeendigungen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(2) Monatsrechnungen sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Monatsverbrauchs vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die Rechnung für die Netznutzung ist innerhalb von einer Woche vom Netzbetreiber an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(3) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs-, Einspeise- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endkundinnen und Endkunden aufzubewahren und unentgeltlich an sie oder ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch die Endkundin bzw. den Endkunden an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 169, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert, anschließend anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 ElWG in einfachen Worten?
§ 44 ElWG behandelt "Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 44 ElWG relevant?
Für Rechnungen nach einem Lieferantenwechsel ab Vollziehung des Lieferantenwechsels und nach Vertragsbeendigungen. Der Netzbetreiber hat.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:18
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