Bundesgesetze

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

ElWGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013066 · BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 190

§ 190 Vollziehung

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 190 ElWG?

  • Kernaussage§ 190 ElWG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 BVG ist hinsichtlich der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 190. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 BVG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 188 Abs. 1 sowie § 189 Abs. 12 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 190 ElWG in einfachen Worten?

§ 190 ElWG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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