§ 190
§ 190 Vollziehung
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 190 ElWG?
- Kernaussage§ 190 ElWG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 BVG ist hinsichtlich der...
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Vollziehung
§ 190. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 BVG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 188 Abs. 1 sowie § 189 Abs. 12 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 190 ElWG in einfachen Worten?
§ 190 ElWG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:25
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