§ 125
§ 125 Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 125 ElWG?
- Kernaussage§ 125 ElWG behandelt "Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz zu überwachen und zu evaluieren und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz zu überwachen und zu evaluieren und kann von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß § 28 Abs. 1 EControlG hat die Regulierungsbehörde eine Beurteilung der Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vorzulegen. In dieser Beurteilung kann sie Verbesserungen zur Änderung des Netzentwicklungsplans aussprechen.
(2) Hat ein Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung zu stellen, den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz herzustellen und alles zu unternehmen, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anerkannt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 125 ElWG in einfachen Worten?
§ 125 ElWG behandelt "Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
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